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Allg. Kontraktbedingungen Getreide-Einkauf der Firma Cramer Mühle GmbH & Co. KG, Schweinfurt

1. Soweit im umseitigen Kontrakt und in den nachstehenden Kontraktbedingungen nicht besondere Bedingungen vereinbart oder solche unvollständig sind, gelten die dem Verkäufer bekannten Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, exklusiv § 22, d.h. eventuelle Klein-, Hochwasserzuschläge, Eisliegegelder etc. sind Lasten des Verkäufers; bei Schiffsware zusätzlich: Sonderbestimmungen für Cif-Geschäfte: ausgeliefertes Gewicht und ausgelieferte Qualität. Sofern der Verkäufer Unternehmer ist, entscheidet bei Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung das Schiedsgericht: Würzburg. In allen anderen Fällen ist der Erfüllungs- und Gerichtstand: Schweinfurt.

2. Der Verkäufer gewährleistet dem Käufer im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB hinsichtlich jeder gelieferten Partie die Einhaltung aller lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Leitlinien, insbesondere die Einhaltung der von den Verbänden Deutscher Raiffeisenverband, Deutscher Bauernverband, Verband Deutscher Mühlen und Bundesverband der Agrargewerblichen Wirtschaft erarbeiteten „Hygienischen Maßnahmen für den Umgang mit Getreide, Ölsaaten und Leguminosen“.

3. Der Verkäufer gewährleistet dem Käufer im Sinne der Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB ferner, dass das Getreide - nicht der Kennzeichnungspflicht für Produkte, die aus genetisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder GVO enthalten, im Sinne der EG-VO 1829/2003 und EG-VO 1830/2003 unterliegt. - nicht von mit Klärschlamm gedüngten Feldern stammt, und zwar auch nicht, soweit die Aufbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung vom 15.4.1992 in der jeweils geltenden Fassung erlaubt ist, - nicht mit Reglone behandelt und - nicht im Sinne des § 13 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestrahlt wurde.

4. Der Verkäufer verpflichtet sich mit der Vorlage der Transportpapiere, die Warenart der letzten drei Transporte des Transportfahrzeuges mitzuteilen.

5. Schadenersatzansprüche:
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Käufer insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und dieser im Außenverhältnis selbst haften würde.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle i.S. des vorstehenden Absatzes ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683,670 BGB sowie gem. §§ 830,840,426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Käufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen hat der Käufer den Verkäufer/Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme pro Personenschaden / Sachschaden abzuschließen, die Freistellungsansprüche gemäß Absatz 1 und Erstattungsansprüche gemäß Absatz 2 abdeckt.

6. Qualitäts-, Konditions- und Backfähigkeitsfeststellungen erfolgen durch den Käufer im Labor der Mühle. Maßgebend für die Feststellung von Qualität und Beschaffenheit etc. sind die Untersuchungsmethoden, die von einer offiziellen Analysestelle - in Käufers Wahl - wie zum Beispiel der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel, Standort Detmold, oder anderer angewandt werden. Der Verkäufer hat Gelegenheit, den Feststellungen selbst oder durch einen Beauftragten beizuwohnen.

7. Der Verkäufer ist berechtigt, selbst oder durch einen vereidigten Probenehmer gemeinsam mit dem Käufer bei Ausladung der Ware ein verschlussgesichertes Muster hinsichtlich der Feststellung von Qualitäts- und Konditionswerten anfertigen zu lassen. In diesem Fall kann der Verkäufer innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe der vom Käufer getroffenen Qualitäts- oder Konditionsfeststellungen eine Analyse bei einer Analysestelle nach DIN EN ISO 17025:2000 (in der jeweils gültigen Fassung) nach Wahl des Käufers verlangen. Die Einsendung der verschlussgesicherten Muster hat der Verkäufer unter gleichzeitiger Mitteilung an den Käufer unverzüglich zu veranlassen. Die Analysenergebnisse sind für die Abrechnung von Qualitäts- und Konditionswerten maßgeblich. Beide Parteien haben das Recht, eine Nachanalyse im Sinne des § 35 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel durchführen zu lassen. Die Kosten der Analyse und/oder Nachanalyse trägt der unterliegende Teil. Entgegenstehende Regelungen der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (§ 34,36 ff) gelten insoweit nicht.

8. Ein verschlussgesichertes Muster wird je Liefereinheit gemeinsam gezogen und beim Käufer mindestens 12 Monate ausreichend kühl gelagert. Die Richtigkeit des Musters wird durch die Unterschrift je eines Beauftragten des Verkäufers und Käufers bestätigt und gilt als Beweismittel für eine evtl. Rückverfolgung.

9. Qualitätsabrechnung: Für die Höhe des Minderwertes bei Abweichung von den im Kontrakt vereinbaren Qualitäts- und Konditionsmerkmalen, wie z.B. Qualitäts- und/oder Konditionswerte sind die für das Erntejahr vom Käufer festgesetzten Abschläge maßgebend. Zuschläge für Naturalgewicht und Minderfeuchtigkeit sind ausgeschlossen.

10. Der Anlieferer sichert zu, dass sämtliches angeliefertes Erntegut aus Vermehrungsmaterial erzeugt wurde, das den nationalen und europäischen sortenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht und keine Rechtsmängel aufweist. Das Erntegut wurde insbesondere entweder aus Z-Saatgut erzeugt oder – im Falle eines gestatteten Nachbaues – der Nachbau dem jeweiligen Sortenschutzinhaber gemeldet und – sofern der Anlieferer nicht unter die sogenannte Kleinlandwirtregelung fällt – die notwendige Gebühr fristgerecht entrichtet. Wenn der Anlieferer nicht selbst Erzeuger ist, sichert er zu, dass sein Vorlieferant ihm gegenüber eine entsprechende Zusicherung abgegeben hat. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Zusicherung ist der Ankäufer berechtigt, weitere Informationen zum angelieferten Erntegut einzufordern, wenn der Anlieferer selbst Erzeuger ist. Der Anlieferer ist verpflichtet, diese unverzüglich offenzulegen.

11. Integrierte Bestandteile dieses Kontraktes sind ausschließlich die in diesem Kontrakt abgedruckten Allgemeinen Kontraktbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Verkäufers oder Vermittlers erkennen wir nicht an.

Stand: 15.07.2024

Kontakt

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97424 Schweinfurt
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Fax: +49(0)9721/60123
info@cramermuehle.de

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